PuntoDe_nr32 September-Oktober 2022

Der Lebensmittelunternehmer ist nach § 40 Abs. 3 LFGB vor der Veröffentlichung anzuhören. Am 17.02.2022 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass im Falle einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB die ausbleibende Anhörung nach § 40 Abs. 3 LFGB nicht durch einen Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden kann und dass die Anhörung vor der Veröffentlichung stattzufinden hat. Eine Veröffentlichung ohne vorherige Anhörung ist laut Beschluss dieses Gerichts formell rechtswidrig. Eine wichtige Entscheidung FAKTEN BERÜCKSICHTIGEN Ein praktisches Beispiel. Ethylenoxid ist ein Pestizid, welches in der EU nicht verwendet werden darf. Neben seinem Einsatzzweck als Pflanzenschutzmittel wird es auch als Begasungsmittel eingesetzt, zum Beispiel um Lebensmittel zu sterilisieren. Ethylenoxid wirkt beim Menschen krebserregend. Am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) wurde die Verbotsverfügung gegenüber einem Speiseeisproduzenten begutachtet. Die zuständige Behörde untersagte das Inverkehrbringen von Speiseeisprodukten, in denen Johannisbrotkernmehl verwendet wurde, welches mit 2-Chlorethanol (Hauptabbauprodukt von Ethylenoxid) belastetet war. Der BayVGH sah jedoch die endgültige und unbefristete Verbotsverfügung als rechtswidrig an und betonte, dass die Behörde eine befristete Untersagungsverfügung in Betracht hätte ziehen müssen. Nach der Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen hätte der Sachverhalt neu überprüft und ggf. neu bewertet werden müssen. ZUR LÖSUNG DES PROBLEMS Das BAV Institute steht für Fragen und Erläuterungen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich dazu bitte an Frau Christine Käfer telefonisch unter 0781/96947-286 oder per Mail an: christine.kaefer@bav-institut.de VERSTÖSSE GEGEN DAS LEBENSMITTELRECHT WERDEN DER ÖFFENTLICHKEIT ZUGÄNGLICH GEMACHT Racool_studio on Freepik Freepik.com Freepik.com focus 100

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