PuntoDe_nr38 Januar.März 2024

Verschiedene Möglichkeiten Die Informationen können dem Verbraucher schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben können beispielsweise auf oder in der Nähe des Speiseeises oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte erfolgen. Im Falle einer mündlichen Auskunft ist bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle, deutlich gut lesbar darauf hinzuweisen, dass die Informationen zu den Allergenen mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Die allergenen Zutaten sind genau und vollständig aufzuführen. So ist z.B. die Angabe „glutenhaltiges Getreide“ nicht ausreichend, es ist z.B. die Zutat Weizen anzugeben. ES GIBT VIELE FAKTOREN, DIE ZU BEACHTEN SIND, VON DER HYGIENE BIS ZUR AUSBILDUNG DES PERSONALS ETWA DIE HÄLFTE ALLER AMTLICHEN BEANSTANDUNGEN IST AUF ETIKETTEN ZURÜCKZUFÜHREN, DIE NICHT DEN LEBENSMITTELRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN NÜTZLICHE RATSCHLÄGE Um Fehler zu vermeiden, ist es empfehlenswert, auf Folgendes zu achten: die Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen; das HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen; die Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG; repräsentativer Probenplan (mikrobiologische Eigenkontrollen); Kennzeichnungsvorschriften. ZUM LÖSEN DES PROBLEMS Für Fragen und weitere Informationen steht Ih- nen das BAV-Institut gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie Frau Christine Käfer unter 0781/96947-286 oder per E-Mail an: christine.kaefer@bav-institut.de. gesetzgebung 149

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