PuntoDe_nr38 Januar.März 2024

Die Angabe dieser beiden Kategorien ist verpflichtend. Bezüglich der Anwendung von Zusatzstoffen sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1333/2008 (VO über Lebensmittelzusatzstoffe) zu beachten. Die in dieser Verordnung angegebenen Verwendungszwecke sowie Höchstmengen müssen eingehalten werden. Bei der Kennzeichnung von Zusatzstoffen sind die Anforderungen der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung zu berücksichtigen. Beispielsweise muss ein Zusatz von Farbstoffen sowie Konservierungsstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ bzw. „mit Konservierungsstoff“ kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar auf einem Schild auf oder neben dem Speiseeis anzugeben. Alternativ kann die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auch in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in einer schriftlichen Aufzeichnung alle bei der Herstellung des Speiseeises verwendeten Zusatzstoffe (beispielsweise auch Emulgatoren) angegeben werden müssen. Hierbei erfolgt die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe durch die Angabe des Klassennamens, gefolgt von der speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer. Weiterhin ist auf die schriftliche Aufzeichnung bei dem Speiseeis oder in einem Aushang hinzuweisen. Allergene und Zusatzstoffe Für den Kunden nutzbar Sonstige Klarstellungen Es sind auch Farbstoffe anzugeben, die „indirekt“ über eine mit Farbstoff gefärbte Zutat (z.B. Amarena-Sauce) in das Speiseeis gelangen. Bei einer Verwendung von Azofarbstoffen und Chinolingelb (siehe Anhang V der VO (EG) Nr. 1333/2008) ist zusätzlich der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ anzugeben. Hinsichtlich der Kennzeich- nung von allergenen Zutaten sind die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sowie der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung zu beachten. DER VERBRAUCHER MUSS ANHAND DER BEZEICHNUNG ERKENNEN KÖNNEN, WELCHE ART VON SPEISEEIS ER KAUFT gesetzgebung 148

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