PuntoDe_nr38 Januar.März 2024

Bei den oben genannten Eis-Sorten (Nr. 1-6) handelt es sich um Sorten, bei deren Herstellung ausschließlich der Milch entstammendes Fett und/oder Eiweiß verwendet wird. Es gilt ein absolutes „Fremdfettverbot“. „Kokosnusszubereitungen“ stellen beispielsweise eine sogenannte „Fremdfettquelle“ dar. Sie dürfen für diese Sorten (Nr. 1-6) nicht eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu gilt dies nicht für Fett und Eiweiß, das natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten enthalten ist (z.B. in Pistazien, Ölsamen, Haselnüssen). Kakaohaltige Pflanzenfette sehen aus wie Schokolade und können vom Verbraucher nicht unterschieden werden. Deshalb könnte der Verbraucher denken, dass es sich um echte Schokolade handelt. Um Verwechslungen zu vermeiden, müssen solche Überzüge oder Einlagen klar als „mit kakaohaltiger Fettglasur“ gekennzeichnet werden. Diese Spezifikation sollte gut sichtbar auf dem Schild an der Ware und in der Speisekarte angegeben werden. Es ist nicht ausreichend, Abweichungen von der Erwartung des Verbrauchers lediglich in einem separaten Dokument für Zusatzstoff- und Allergenkennzeichnungen zu erwähnen. Anhand der Bezeichnung muss der Verbraucher erkennen können, um was für ein Produkt es sich handelt. Bei Bezeichnungen wie z.B. „Spaghetti-Eis“ oder „Biene Maja“ handelt es sich um Phantasiebezeichnungen. Derartige Bezeichnungen sind nicht allgemein verständlich und müssen daher zur Erläuterung mit weiteren Angaben ergänzt werden. Zum Beispiel muss „Spaghetti-Eis“ beschrieben werden als Vanilleeis mit Erdbeersoße, garniert mit weißen Schokoladenraspeln oder „Biene Maja“ als 3 Kugeln Vanilleeis, garniert mit Schokolinsen. Kategorisches Verbot Wie fortfahren Mehr Details DIE HYGIENISCHEN UND GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN EINHALTEN, UM SANKTIONEN ZU VERMEIDEN Freepik.com - foodiesfeed gesetzgebung 147

RkJQdWJsaXNoZXIy MTE3NTA0