Ab wann…
Wer eine elektronische Registrierkas- se oder eine PC-Kasse nutzt, muss sie nun mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüsten oder neu anschaf-fen. Da zum Stichtag 01.01.2020 nicht ausreichende TSE auf dem Markt ver-fügbar waren, räumte der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 30.09.2020 ein. Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 nun auch in einem BMF-Schreiben bestätigt.
Wichtige Daten
Bis zum 30.09.2020 wird es von den Finanzämtern also nicht beanstandet, wenn weithin eine alte, nicht zertifizierte Kasse genutzt wird. Diese Reglung gilt aber nur für TSE, gesetzliche Reglungen müssen weiterhin erfüllt sein. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Kassen die nachträglich mit TSE aufgerüstet werden können. Kassen welche zwischen 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft worden sind und nicht aufrüstbar sind, aber den gesetzlichen Anforderungen vom 01.01.2017 entsprechen, können noch bis zum 31.12.2022 eingesetzt werden. Kassen welche nicht mehr aufrüstbar sind und vor dem 26.11.2010 gekauft worden sind, dürfen nicht mehr genutzt werden.
Bonpflicht
Als Inhaber eines gastronomischen Betriebs oder Eiscafés mit einem elektronischen Kassensystem ist man grundsätzlich ab 01.01.2020 dazu verpflichtet jedem Kunden einen Bon auszuhändigen. Dieser hat aber das Recht den Kassenzettel abzulehnen und ist nicht dazu verpflichtet ihn anzunehmen.
DER LETZTE TERMIN ZUR EINHALTUNG DER TSE IST DER 30. SEPTEMBER 2020
Welcher Kassenbon
Der Kassenbeleg jetzt kann in elektronischer oder Papierform angeboten werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Signierung durch die TSE vor Bereitstellung des Kassenbons abgeschlossen wurde und man den Beleg unmittelbar zur Verfügung stellt. Werden dem Kunden elektronische Belege angeboten, muss dieser für ihn zugänglich sein. Das heißt, dass eine Bereitstellung zur Ansicht auf dem Kassenterminal nicht reicht. Der Beleg muss gedruckt und dem Kunden zugestellt werden. Außerdem muss er für den Kunden auch einsehbar sein. Bei der Wahl der elektronischen Form muss also der Beleg in einem standardisierten Format zur Verfügung stehen (z.B. PDF oder JPG). Wird der Beleg in Papierform zur Verfügung gestellt, reicht es aus, wenn der ausgedruckte Bon angeboten wird.
DER BON KANN JETZT SOWOHL IN ELEKTRONISCHER ALS AUCH IN PAPIERFORM AUSGESTELLT WERDEN
Wer ist davon befreit
Prinzipiell ist eine Befreiung von der Belegausgabe-pflicht möglich. Um in Betracht für eine Ausnahme gezogen zu werden, muss eine sachliche oder persönliche Härte bestehen, wenn das Gerät zum Beispiel defekt ist und gerade in Reparatur ist. Die aus der Pflicht entstehenden Kosten stellen keine sachliche Härte dar und somit auch keinen Grund zur Befreiung.
Informationen im Detail
Wichtig ist natürlich, dass die Kassenbons die richtigen Informationen beinhalten. Es gibt Vorschriften, welche beachtet werden müssen. Informationen, wie der vollständige Name und Anschrift des Unternehmens müssen auf dem Kassenbon angegeben werden. Das Datum der Belegausstellung sowie der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der -beendigung bzw. -abbruchs. Welches Produkt in welcher Menge verkauft wurde. Die Transaktionsnummer, d.h. die fortlaufende Nummer, welche eindeutig der getätigten Transaktion zugeordnet werden kann. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz sind ebenfalls aufzuführen. Schließlich muss auch die Seriennummer des Kassensystems oder Sicherheitsmoduls angegeben und die Zahlungsmethode, der Unterschriftenzähler und das Ergebnis gemeldet werden.