Kennzeichnung von Gelato
Verschiedene Sorten
Die üblichen Bezeichnungen für Gelato sind in den Leitsätzen für Gelato der deutschen Lebensmittelbuchkommission beschrieben. Die verschiedenen Bezeichnungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Herstellungs- sowie Beschaffenheitsmerkmalen.
Einige Erläuterungen
Bei den oben genannten Gelatosorten (Nr. 1-6) handelt es sich um Sorten, bei deren Herstellung ausschließlich der Milch entstammendes Fett und/oder Eiweiß verwendet wird. Es gilt ein absolutes „Fremdfettverbot“. „Kokosnusszubereitungen“ stellen beispielsweise eine sogenannte „Fremdfettquelle“ dar. Sie dürfen für diese Sorten (Nr. 1-6) nicht eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu gilt dies nicht für Fett und Eiweiß, das natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten enthalten ist (z.B. in Pistazien, Ölsamen, Haselnüssen).
Alles klar
Der Verbraucher muss beim Kauf erkennen können, um was für ein Produkt es sich handelt. Bei Bezeichnungen wie z.B. „Spaghetti-Eis“ oder „Biene Maja“ handelt es sich um Phantasiebezeichnungen. Derartige Bezeichnungen sind nicht allgemein verständlich und müssen daher zur Erläuterung mit weiteren Angaben ergänzt werden. Zum Beispiel: „Spaghetti-Eis“ – Vanilleeis mit Erdbeersoße, garniert mit weißen Schokoladenraspeln, „Biene Maja“ – 3 Kugeln Vanilleeis, garniert mit Schokolinsen.
Der Fall Vanille
Bei Vanille handelt es sich um eine beliebte und teure Zutat. Aus diesem Grund werden häufig Aromen mit Vanille- Geschmack eingesetzt. Diese Aromen werden nicht aus Vanilleschoten gewonnen, sondern chemisch-synthetisch oder biotechnologisch hergestellt. Diese Produkte dürfen nicht als Vanilleeis bezeichnet werden. Die Verwendung von künstlich hergestellten Vanillearomen ist beispielsweise durch die Angabe „mit Vanillegeschmack“ kenntlich zu machen, z.B. „Milcheis mit Vanillegeschmack“. Werden stattdessen ausschließlich Vanilleschoten, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma eingesetzt, darf ein Gelato als „Vanilleeis“ bezeichnet oder eine Vanilleblüte/-schote darauf abgebildet sein.
Angabe von Zusatzstoffen…
Die Angabe von Zusatzstoffen und Allergenen ist verp!ichtend. Bezüglich der Anwendung von Zusatzstoffen“sind die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1333/2008 zu beachten. Die angegebene Verwendung sowie Höchstmengen sind einzuhalten. Gesetzliche Anforderungen an Zusatzstoffe sind auch zu berücksichtigen. Ein Zusatz von z.B. Farbstoffen muss durch die Angabe „mit Farbstoff“ kenntlich gemacht werden. Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar auf einem Schild auf oder neben dem Gelato anzugeben.
Strenge Regeln
Hinsichtlich der Kennzeichnung von allergenen Zutaten sind die Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung sowie der Lebensmittelinformationsdurchführungsverordnung zu beachten. Die Informationen können dem Verbraucher schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben können beispielsweise auf oder in der Nähe des Gelatos oder durch einen Aushang in der Verkaufsstätte erfolgen. Im Falle einer mündlichen Auskunft ist bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang an gut sichtbarer Stelle, deutlich gut lesbar darauf hinzuweisen, dass die Informationen zu den Allergenen mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist.
Nicht zu vergessen
Die allergenen Zutaten sind genau und vollständig aufzuführen. So ist z.B. die Angabe „glutenhaltiges Getreide“ nicht ausreichend, es ist die Zutat Weizen anzugeben. Achten Sie deshalb unbedingt auf die richtige Kennzeichnung Ihrer Produkte. Amtliche Beanstandungen sind unbedingt zu vermeiden, indem Sie auf die Einhaltung aller hygienischen und rechtlichen Anforderungen Wert legen. Gerade in den letzten Monaten sind durch die Veröffentlichungen von Beanstandungen nach § 40 Abs. 1a LFGB durch die Lebensmittelüberwachung bereits schwierige Situationen für Unternehmen entstanden.
DESHALB EMPFEHLEN WIR IHNEN AUF FOLGENDE PUNKTE ZU ACHTEN:
- Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen
- HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen
- Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- repräsentativer Probenplan (mikrobiologische Eigenkontrollen)
- Kennzeichnungsvorschriften
ZUR LÖSUNG DES PROBLEMS
Das BAV Institute steht Ihnen bei diesen Themen gern zur Seite. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an Frau Christine Käfer telefonisch unter 0781/96947-286 oder per Mail an christine.kaefer@bav-institut.de.