ONLINE-RECHT WAS MUSS MAN WISSEN?
Klarheit ist wichtig
Zunächst muss klargestellt werden, dass es mehrere Zweige des Online-Rechts gibt. Man muss aufpassen, wenn man ein Foto auf der Website oder in den sozialen Medien veröffentlicht, oder wenn man Werbung in den sozialen Medien schaltet, oder Gewinnspiele betreibt. Diese gelten auch als Werbung und müssen bestimmte Vorgaben einhalten, transparent sein und man muss sofort erkennen, in wessen Namen gehandelt wird. Es gibt insgesamt viele typische Fehlerquellen im Online-Recht.
Klassische Fehler
Ein typischer Fehler, den ein Eisdielenbesitzer, der seine sozialen Medien allein verwaltet, unbeabsichtigt begehen kann, ist die Veröffentlichung von Fotos, ohne zuvor die Zustimmung der abgebildeten Personen oder des Urhebers eingeholt zu haben. Weitere Fehler können bei Gewinnspielen auftreten, wenn die Teilnahmebedingungen nicht klar und transparent sind. Das Gleiche gilt für Fragen des Datenschutzes: Vor dem Versand von Newslettern sollte man beispielsweise immer zuerst die Zustimmung der Empfänger einholen.
Eine wichtige Seite
Es ist bekannt, dass eine kommerzielle Website ein Impressum haben muss. Das Gleiche gilt jedoch für jedes einzelne soziale Medium. Da wo es möglich ist (z.B. YouTube und Facebook) sollte das Impressum in Textform eingebettet werden. Ansonsten kann man aus praktischen Gründen alle Social-Media-Links mit dem Impressum der eigenen Website verknüpfen, und ausdrücklich darauf hinweisen, dass das allgemeine Impressum für jede einzelne Social-Media-Seite gilt. Dabei sollte man darauf achten, dass die Verlinkungen mit nicht mehr als „zwei Klicks“ erfolgen dürfen. So sagt es die Rechtsprechung.
Was steht auf dem Spiel?
Kleine Vergehen, Bagatellen, wie das Vergessen von etwas im Impressum, waren bis vor kurzem Gegenstand von Abmahnungen durch die Konkurrenten. Es war auch lukrativ und entwickelte sich daher zu einem echten Geschäft für Abmahner. Das ist zum Glück nicht mehr der Fall; seit Dezember2020 ist ein umgangssprachlich als „Anti-Abmahngesetz” bezeichnete Gesetz in Kraft getreten. Es gilt bei Verstößen gegen Informationsund Kennzeichnungspflichten im Internet sowie von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen das Datenschutzrecht. Obwohl die Abmahnwelle eingedämmt werden wird, sind „echte” Abmahnungen von Konkurrenten nach wie vor zu erwarten. Daher sollte man sich trotz alledem an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Große und kleine Fische
Obwohl die Möglichkeit, Abmahnungen von Konkurrenten zu erhalten drastisch reduziert wurde, gibt es immer noch Kontrollen durch Aufsichtsbehörden wie die Verbraucherschutzbehörde oder die Datenschutzbehörde. Diese Stellen befassen sich hauptsächlich mit den „großen Fischen“. Das heißt jedoch nicht, dass nicht auch einige „kleine Fische“ in ihr Visier geraten können. Bei Verstößen sind die verhängten Geldbußen proportional zum Umsatz des Unternehmens und können je nach Ausmaß des Verstoßes sehr hoch sein, insbesondere wenn es um den unsorgfältigen Umgang von personenbezogenen Daten der Kunden geht.
Wann helfen Experten?
Ein Eisverkäufer, der lediglich eine eigene Internetseite betreibt und in den Sozialen Medien aktiv ist, ohne etwas zu verkaufen, kann dies selbst tun, indem er sich beispielsweise an Online-Unternehmen wendet, die die Möglichkeit bieten, ein Impressum, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/AGB zu erstellen oder eine Standardtemplate zu verwenden, die im Internet leicht verfügbar ist. Da empfiehlt es sich, sich an vertrauensvolle Quellen, wie etwa die der verschiedenen Handelskammern, zu wenden. Wenn man hingegen etwas online verkaufen oder eine Leistung anbietet und etwas Individuelles und nicht Standardmäßiges machen will, ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren.
ZUSAMMENFASSUNG DER PUNKTE
- Je standardisierter das Angebot, desto eher kann man auf Generatoren und freie Templates für Rechtstexte zurückgreifen.
- Es ist besser, eigene Fotos zu verwenden und die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung einzuholen.
- Die Bedingungen für Gewinnspiele immer klar formulieren und mit veröffentlichen.
- Bei E-Mails immer nach der Einwilligung des Empfängers fragen. Meist wird das von den gängigen E-Mail-Programmen bereits übernommen.